“Wir stehen vor der Frage, wie mit nachrichtenlosen Kulturgütern zu verfahren ist.”

Sophie Engelhardt promovierte über sogenannte “Nachrichtenlose Kulturgüter” und ist im Referat Internationale Zusammenarbeit bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien tätig. 

Oft gibt es Probleme bei der Feststellung der Provenienz, also der Herkunft, von Kulturgütern, beispielsweise wenn sie aus Raubgrabungen stammen. Diese Werke gelten dann als “nachrichtenlose Kulturgüter”. In Ihrem gleichnamigen Buch haben Sie sich mit den rechtlichen Konsequenzen auseinander gesetzt. Dürfen Museen diese nachrichtenlosen Kulturgüter ausstellen oder müssen sie ihr Dasein in den dunklen Ecken des Archivs fristen? Wie müsste man Ihres Erachtens mit diesen Kulturgütern umgehen, bis sich eventuell doch noch rechtmäßige Besitzer ermitteln lassen?

Bei der Behandlung so genannter nachrichtenloser Kulturgüter, also Kunstwerken, deren Eigentümer sich nicht feststellen lassen, muss differenziert werden. Unterschiedliche Probleme ergeben sich beispielsweise je nach dem, ob ein Kulturgut mutmaßlich aus einer illegalen Raubgrabung stammt oder ob es sich um Kulturgüter handelt, die ihren Eigentümern verfolgungsbedingt, also unrechtmäßig im Dritten Reich entzogen worden sind. Während im ersten Fall eine öffentliche Ausstellung der Objekte in einem Museum gegen internationale Übereinkommen und ethische Standards von Museen verstoßen kann, ist im Gegenteil eine größtmögliche Öffentlichkeit im letzteren Fall gerade wünschenswert, da sie helfen kann, die rechtmäßigen Eigentümer ausfindig zu machen. Vorausgesetzt allerdings, dass die Provenienz, also auch die Nachrichtenlosigkeit des Kulturguts offengelegt wird, das Museum somit deutlich macht, dass die Herkunft des Objekts ungeklärt ist.

Die jeweiligen Umstände, die dazu führen, dass die genaue Herkunft oder ein Eigentümer von Kulturgütern nicht ausfindig gemacht werden können, müssen sorgfältig auseinandergehalten werden. Hieraus ergeben sich grundverschiedene rechtliche, aber auch ethische Konsequenzen.

Was passiert, wenn sich auch nach jahrelangen Nachforschungen die Besitzer nicht ausfindig machen lassen? Gibt es zeitliche Fristen, innerhalb derer der Besitz nachgewiesen werden muss? Oder gibt es ein “Lager der vergessenen Kulturgüter”, in denen jene dann auf unbefristete Zeit lagern?

Auch hier ist wieder zwischen den unterschiedlichen Fallgruppen nachrichtenloser Kulturgüter zu differenzieren. Es existiert zwar eine Verjährungsfrist im deutschen Recht für den Anspruch auf Herausgabe des Eigentums. Diese Frist beträgt 30 Jahre. Nicht in jedem Fall wird diese Verjährungseinrede jedoch erhoben. Es kommt außerdem darauf an, wann die Frist zu laufen beginnt. Hier lassen sich verschiedene Ansichten begründen. Tatsächlich werden bestimmte Objekte auf unbestimmte Zeit gelagert, weil unklar ist, welche Ansprüche hieran noch bestehen können. In einigen Fällen gibt es einfach keine Handhabe für eine andere Lösung: Veräußerung, Nutzung, Zerstörung ist sowohl rechtlich als in vielen Fällen auch aus moralischen Gründen ausgeschlossen. Kulturinstitutionen oder sonstige Einrichtungen stehen hier vor der Frage, wie mit diesen Objekten zu verfahren ist.

Inwiefern unterscheidet sich die deutsche Rechtslage von den Gesetzen in anderen Ländern? Welche Konsequenzen haben diese unterschiedlichen Ausgangsbedingen für Museen als transnationale Akteure?

Einerseits existieren unterschiedliche zivilrechtliche Regelungen. Hieraus ergeben sich beispielsweise Unterschiede bei der Frage, ob und nach wieviel Jahren der Eigentümer eines Kulturguts sein Eigentum von einem unrechtmäßigen Besitzer herausverlangen kann. Danaben spielen jedoch auch internationale Übereinkommen oder rechtlich unverbindliche, so genannte ethische Standards eine Rolle. So haben sich Museen beispielsweise auf einen “Code of Ethics” verständigt, der unter anderem für die Aufbewahrung von archäologischen Gegenständen, die aus Raubgrabungen stammen, maßgeblich werden kann. Insofern gelten teilweise in verschiedenen Ländern trotz unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ähnliche Rahmenbedingunen für die Aufbewahrung nachrichtenloser Kulturgüter. Geht es darum, Objekte ungeklärter Provenienz aufzubewahren oder zu nutzen, kann eine Lösung darin bestehen, international abgestimmte Vorgehensweisen anzustreben.


Helen May

Helen May was a research assistant at Max Weber Foundation, 2015-2016.

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Eine Antwort

  1. 07/06/2015

    […] nicht unin­ter­es­sant, was ja nicht immer unbe­dingt selbst­ver­ständ­lich nicht. Helen May geht der Frage nach, wie mit Kunst­wer­ken umzu­ge­hen ist, deren Her­kunft bzw. […]

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